In der Regel werden die Kosten für Psychotherapie von den Krankenkassen übernommen. Bei gesetzlich Versicherten wird die dafür notwendige Diagnose in der sogenannten psychotherapeutischen Sprechstunde festgestellt.
Die Kostenübernahme setzt allerdings voraus, dass der Therapeut die Ausbildung zu einem psychologischen Psychotherapeuten absolviert hat und über einen Kassensitz verfügt. Diese Therapeuten arbeiten nach den in Deutschland zugelassenen Richtlinienverfahren. Diese sind:
Sollte es nicht möglich sein, bei einem solchen Therapeuten einen zeitnahen Termin zu einem Erstgespräch und anschließender Therapie zu vereinbaren, können auch Therapeuten aufgesucht werden, die keinen Kassensitz haben. Allerdings müssen diese den gleichen Ausbildungsstand vorweisen können, damit den Patienten kein Nachteil entsteht. Müssen also auch psychologische Psychotherapeuten sein.
Die dann anfallenden Kosten werden über das sogenannte Kostenrückerstattungsverfahren gedeckt. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 13 Absatz 3 SGB V.
Ob über dieses Verfahren auch Leistungen rückerstattet werden, die entstehen, wenn man Therapeuten mit einem anderen Ausbildungsweg und anderen Methoden aufsucht, ist sehr verschieden und muss bei der jeweiligen Krankenkasse nachgefragt werden.
Die tatsächlichen Voraussetzungen unter denen ein Therapeut für ein Kostenrückerstattungsverfahren infrage kommt, muss in jedem Fall vor Beginn der Therapie mit der entsprechenden Krankenkasse abgeklärt werden und steht in der Verantwortung des Patienten.
Bei den privaten Krankenkassen und Zusatzversicherungen ist die Abrechnung auch für alternative Verfahren in der Psychotherapie leichter. Voraussetzung dafür ist die Abrechnung über die entsprechenden Gebührenordnungen. Auch da gilt die Absprache des Patienten mit dem Versicherungsträger vor Beginn der Therapie.
Wenn es die finanzielle Möglichkeit gibt, seine psychotherapeutische Begleitung privat zu begleichen, ist das immer eine Option, die ein Patient wählen kann.
Der Vorteil besteht darin, dass die Diagnosen und Beschwerdebilder des Patient nicht im System einer Krankenkasse auftauchen. Möglicherweise kann das für den einen oder anderen Patienten wichtig sein.
Auch für den beginn einer Therapie kann es einen Vorteil bergen, wenn man bereit ist, diese finanziell selbst zu tragen. Oftmals sind die Kapazitäten der Psychotherapeuten, die mit alternativen Methoden arbeiten, freier.
Psychotherapeutische Sprechstunde
In der psychotherapeutischen Sprechstunde wird von einem psychologischen Psychotherapeuten ein Erstgespräch durchgeführt, an dessen Ende eine Diagnose bzw. eine Therapieempfehlung ausgesprochen wird oder eben nicht.
Wenn dieser Therapeut freie Kapazitäten hat, kann der Patient hier seine Therapie beginnen.
Hat der Therapeut diese Kapazitäten nicht, kann der Patient sich dann auf die Suche nach einem geeigneten Therapeuten seiner Wahl machen.
Die psychotherapeutische Sprechstunde ist dann nötig, um die Kosten der Therapie über die Krankenkasse abzurechnen.
Kostenrückerstattungsverfahren
Die gesetzliche Grundlage für dieses Verfahren ist § 13 Absatz 3 SGB V.
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
Wie bei den einzelnen Krankenkassen dieses Verfahren abläuft, muss der Patient vor Beginn der Therapie erfragen.
Richtlinienverfahren / Methodenvielfalt
Zu den Richtlinienverfahren zählen derzeit in Deutschland:
Das sind die Verfahren, die die psychologischen Psychotherapeuten in der Regel anwenden. Diese werden von den Krankenkassen anerkannt und die Behandlung kann damit abgerechnet werden. Darüber hinaus gibt es im deutschsprachigen Raum eine ganz Reihe weiterer Verfahren, die von den Krankenkassen nicht anerkannt sind. Die Wirksamkeit der meisten dieser Verfahren ist ebenso belegt und kann nachgelesen werden.